Satzung der IVEKD

Satzung der IVEKD

In der Fassung vom 03.11.1995; grundlegend revidiert am 19.01.2018

  1. Name der Vereinigung

Der Name der Vereinigung lautet „Interessenvertretung der Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland“ bzw. Vikar*innen und Pfarrer*innen im Probedienst (Abkürzung: IVEKD).

  1. Absicht der Vereinigung

Die IVEKD ist ein Dachverband. In ihr schließen sich die Vertretungen der Vikar*innen und die Vertretungen der Pfarrer*innen im Probedienst (Abkürzung: VVP) der Gliedkirchen der EKD zusammen, um gemeinsam ihre beruflichen, kirchlichen und politischen Interessen zu beraten, zu vertreten und zu schützen.

Die IVEKD will

  1. vernetzen
  2. Ausbildung vergleichbar machen
  3. Transparenz herstellen
  4. Informationen sammeln und in entscheidende Gremien weiterleiten
  5. Bindeglied sein zwischen Landeskirchen, Vikar*innen, Pfarrerverband
  6. für Vikar*innen relevante Prozesse verfolgen, begleiten und mitgestalten
  1. Mitgliedschaft

Mitglied in der IVEKD ist jede VVP einer Gliedkirche der EKD.

Die Mitgliedschaft wird durch das höchste Gremium einer VVP erklärt. Jede VVP soll eine*n Delegierte*n und eine*n Stellvertreter*in für die Arbeit der IVEKD wählen.

Die IVEKD erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Delegiertenversammlung (abgekürzt: DV) mit einfacher Mehrheit festsetzt.

Die Mitgliedschaft einer VVP ruht, wenn die VVP den Mitgliedsbeitrag im Geschäftsjahr nicht entrichtet hat. Eine ruhende Mitgliedschaft bedeutet passive Mitgliedschaft, d.h. vorübergehende Entbindung der VVP von allen Rechten. Die Wiederaufnahme der Rechte erfolgt mit der Zahlung des Beitrages.

Die DV kann passiven Mitgliedern Stimmrecht erteilen.

  1. Aufgaben

Die IVEKD

  1. fördert den Informationsaustausch und die Kommunikation unter den VVP.
  2. koordiniert gemeinsame Angelegenheiten.
  3. vertritt die Interessen der VVP auf EKD-Ebene.
  4. unterstützt VVP auf deren Wunsch in ihren Interessen gegenüber ihren Kirchenleitungen.
  5. pflegt den Kontakt zu Interessenvertretungen derer, die in der Kirche arbeiten oder arbeiten wollen, auf EKD-Ebene.
  6. kommt insbesondere den Einladungen des Pfarrerverbandes sowie der Fachkommission I durch die jeweiligen Delegierten nach.
  1. Organe

5.1   Delegiertenversammlung (DV)

Die DV ist das höchste Organ der IVEKD. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die DV beschließt über alle Belange der IVEKD mit absoluter Mehrheit. Ausnahmen sind Satzungsänderungen und die Auflösung der IVEKD, die einer 2/3-Mehrheit bedürfen.

Jede VVP hat eine Stimme auf der DV, die die/der jeweilige Delegierte oder deren/dessen Stellvertreter*in wahrnimmt.

Die DV tagt in der Regel einmal im Jahr. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder oder der Geschäftsführung findet eine außerordentliche DV statt. Die außerordentliche DV kann fernmündlich tagen.

Jede DV wird von der Geschäftsführung einberufen und geleitet. Verantwortlich für die Organisation der DV ist die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit der gastgebenden VVP.

Zu einer DV wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher eingeladen.

Die Beschlussfassung der DV kann außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss). Widerspricht ein*e Delegierte*r dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden DV (auch bei fernmündlicher Tagung) zu entscheiden. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.

Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die erforderliche Mehrheit der Mitglieder der DV zustimmt. Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden ordentlichen DV zu Protokoll zu nehmen.

5.2 Geschäftsführung

Die IVEKD wählt zwei Personen als Geschäftsführung mit der Befugnis, die Einrichtung jeweils einzeln nach außen zu vertreten. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der DV gebunden und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Nach einer dreijährigen Amtszeit kann die Amtszeit für jede*n Amtsträger*in separat durch Bestätigung um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bestätigung erfolgt in der DV per Akklamation. Sollte es Wahlvorschläge für das Amt geben oder wird von mindestens einer Person darum gebeten, ist die Akklamation durch einen geheimen Wahlvorgang zu ersetzen.

5.3 Finanzreferat

Die DV wählt aus ihrer Mitte zur Verwaltung der Finanzmittel eine oder zwei Personen für die Dauer von zwei Jahren. Nach einer zweijährigen Amtszeit kann die Amtszeit für jede*n Amtsträger*in separat durch Bestätigung um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bestätigung erfolgt in der DV per Akklamation. Sollte es Wahlvorschläge für das Amt geben oder wird von mindestens einer Person darum gebeten, ist die Akklamation durch einen geheimen Wahlvorgang zu ersetzen. Die Finanzreferent*innen sind der DV verantwortlich. Jeder ordentlichen DV ist ein Finanzbericht mit dem aktuellen Kontostand vorzulegen.

5.3.1 Allgemeines

Die Kassen – und Rechnungsführung sowie die laufenden Vermögensangelegenheiten der IVEKD obliegen dem/der Finanzreferent*in. Als Stellvertretung für das Finanzreferat fungiert die Geschäftsführung.

Die IVEKD verfügt über ein Girokonto bei

Vereinigte Volksbank Maingau eG

Frankfurter Str. 66

63110 Rodgau

5.3.2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs wird Onlinebanking eingesetzt. Das eingesetzte Programm und das gewählte Verfahren kann der/die Finanzreferent*in selbst bestimmen und muss über das Programm und das Verfahren eine Notiz in den Unterlagen hinterlegen und die Mitglieder der IVEKD über das Zahlungsverfahren informieren.

5.3.3 Buchungen

Die Buchungen sind durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt, zu belegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl der Empfänger*innen als auch der Tag der Buchung gekennzeichnet ist. Bei Bareinzahlungen und Entnahmen des Girokontos ist eine Quittung zu erteilen.

5.3.4 Kassenaufsicht

Die DV wählt eine*n Kassenprüfer*in, der/die regelmäßigen Kontrollen über die ordnungsgemäße Kassenführung durchführt. Er/sie kann eine unvermutete Kassenprüfung durchführen. Ergeben sich bei der Kassenprüfung wesentliche Beanstandungen, ist die IVEKD hierüber unverzüglich zu unterrichten.

5.3.5 Kassenabschlüsse

Die Jahresabschlussrechnung des vorangegangenen Jahres muss bis Januar des folgenden Jahres vorliegen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und den Rechnungsunterlagen beizufügen.

5.3.6 Übergabe bei Wechsel

Bei einem Wechsel im Amt ist eine Übergabe mit dem/ der Nachfolger*in durchzuführen. Über die Übergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die folgenden Mindestinhalt haben muss:

Bestätigung der Übereinstimmung von buchmäßigem Bestand (Kassensollbestand) zum tatsächlichen Bestand (Kassenistbestand).

Auflistung aller Urkunden und Wertsachen

Bis der/die neue Finanzreferent*in Zugang zum Konto der IVEKD hat, kann der/die bisherige Finanzreferent*in kommissarisch im Amt bleiben.

5.4 Pfarrerverband

Die IVEKD sucht die Zusammenarbeit mit dem Verband Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. (Pfarrerverband).

Die DV wählt ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung als delegierte Person(en) für den Pfarrerverband[1]. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Nach einer zweijährigen Amtszeit kann die Amtszeit für jede*n Amtsträger*in separat durch Bestätigung um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bestätigung erfolgt in der DV per Akklamation. Sollte es Wahlvorschläge für das Amt geben oder wird von mindestens einer Person darum gebeten, ist die Akklamation durch einen geheimen Wahlvorgang zu ersetzen.

Scheidet die für den Pfarrerverband delegierte Person aus der Geschäftsführung aus, verliert sie das Amt als Delegierte für den Pfarrerverband. Dieser Absatz gilt solange, wie das Amt des delegierten IVEKD-Mitgliedes vonseiten des Pfarrerverbandes an die Geschäftsführung bzw. den Vorsitz in der IVEKD gebunden ist.

Die Geschäftsführung der IVEKD benachrichtigt den Pfarrerverband über die neuen Delegierten und leitet die entsprechenden Kontaktdaten weiter.

Die delegierte Person nimmt Kontakt mit der/dem Vorsitzenden des Pfarrerverbandes auf und nimmt je nach Einladung des Pfarrverbandes an Veranstaltungen und Konferenzen des Pfarrerverbandes teil (Vorstand, Vorsitzendenkonferenz, Konferenz der Pfarrvertretungen, ggf. Theologischer Ausschuss, Jubiläen).

Die Delegierten können im Pfarrerverband als Vertreter*innen der IVEKD in ein Amt oder in den Vorstand gewählt werden, wenn der Pfarrerverband dies anfragt. Die Delegierten bereiten sich nach Möglichkeit auf die jeweiligen Sitzungen des Pfarrerverbandes vor, holen möglichst ein Meinungsbild der IVEKD-Mitglieder zu den jeweiligen Themen ein, nehmen an den Sitzungen teil und informieren die IVEKD-Mitglieder bzw. die DV über Themen und Ausgang der Sitzungen. Sollten die Delegierten verhindert sein, suchen sie unter den IVEKD-Mitgliedern rechtzeitig eine*n Stellvertreter*in und benachrichtigen die Geschäftsführung. Die Fahrtkosten werden nach Absprache durch den Pfarrerverband erstattet.

5.5 EKD-Fachkommission I der Gemischten Kommission zur Reform des Theologiestudiums

Die DV wählt ein oder mehrere Mitglieder als Delegierte für die Fachkommission 1 der EKD. Die Geschäftsführung der IVEKD benachrichtigt die Fachkommission über die neuen Delegierten und leitet die entsprechenden Kontaktdaten weiter. Die Delegierten bereiten sich auf die Fachkommission vor, holen möglichst ein Meinungsbild der IVEKD-Mitglieder zu den jeweiligen Themen der Fachkommission ein, nehmen an der Sitzung der Fachkommission teil und informieren die IVEKD-Mitglieder über Themen und Ausgang der Fachkommissionssitzung. Sollten die Delegierten verhindert sein, suchen sie unter den IVEKD-Mitgliedern rechtzeitig eine*n Stellvertreter*in und benachrichtigen die Geschäftsführung. Die Fahrtkosten werden (durch die Fachkommission) erstattet[2].

5.6 Internet

Die DV wählt eine*n oder mehrere Beauftragte*n zur Betreuung der Internetseite www.ivekd.de.

Die Internetbeauftragten erhalten für alle Angelegenheiten von der Geschäftsführung vollständigen Zugang in Bezug auf Webseite und Emailadressenverwaltung.

Die Internetbeauftragten aktualisieren die Webseite nach Möglichkeit und Anlass, insbesondere auf Anfragen der Geschäftsführung.

Die Internetbeauftragten weisen Emailadressen auf Anfragen der Geschäftsführung einzelnen Delegierten zu.

Die Internetbeauftragten sind gehalten, den Datenschutz nach den Vorgaben der DV und dem allgemeinen Recht einzuhalten.

5.7 Amtsentzug

Nimmt ein delegiertes Mitglied sein Amt nicht ausreichend wahr, so soll ein Mitglied der Geschäftsführung die betreffende Person abmahnen, indem sie auf das Fehlverhalten hinweist und sie auffordert, ihr Amt ausreichend wahrzunehmen. In der Abmahnung ist deutlich zu machen, welche konkreten Verhaltensweisen von dem amtstragenden Mitglied erwartet werden.

Mit 2/3 Mehrheit einer DV kann einem Mitglied sein Amt fristlos entzogen werden.

Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen (Veruntreuung von Werten, etc.) ist eine Suspendierung durch absolute Mehrheit einer außerordentlichen DV möglich.

Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen (Veruntreuung von Werten, etc.) ist ein fristloser Amtsentzug durch 2/3-Mehrheit einer außerordentlichen DV möglich.

Das Verhältnis der IVEKD zu den Vikarsvertretungen und Vertretungen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst

Die einzelnen VVP regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Die VVP entscheiden selbst darüber, Beschlüsse der IVEKD an ihre landeskirchlichen Gremien weiterzuleiten. Die DV und die Geschäftsführung der IVEKD wenden sich nur auf Wunsch einer VVP an die jeweilige Landeskirche.

Die IVEKD erwartet, dass die Delegierten nach Möglichkeit die Tagesordnung jeder DV mit ihren VVP besprechen und anschließend über den Verlauf und die Ereignisse der DV berichten. Wird diese Aufgabe nicht erfüllt, so kann die IVEKD die betreffende VVP bitten, andere Delegierte zu wählen.

Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 09.02.2018 in Frankfurt am Main

[1] Der Vorstand des Verbandes Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. (Pfarrerverband) hat im Juni 2017 „beschlossen, den oder die jeweilige Vorsitzende der ivekd zu seinen Sitzungen einzuladen. Die Kosten trägt der Verband.“ (Brief an die Vorsitzenden der Pfarrvereine vom 14.08.2017).

[2] Die Geschäftsführerin der FK 1, OKRin Dr. Christiane de Vos, hat in ihrer Email vom 21.07.2017 an kontakt@ivekd.de schriftlich zugesichert, „dass die EKD die Fahrtkosten des Vertreters / der Vertreterin der IVEKD zur FK 1.- Sitzung übernimmt (einschließlich der Übernachtungs- und Verpflegungskosten).“

Die Satzung kannst du hier herunterladen.